Abgrenzung freie Mitarbeit von Arbeitsvertrag

 

LAG Köln, Beschluss vom 12. Juli 2007 - Az: 11 Ta 165/07

 

Bezeichnen Vertragsparteien ein Vertragsverhältnis als Dienstvertrag, kommt es für die rechtliche Qualifizierung des Vertrages auf die einzelnen Inhalte und den tatsächlichen Vollzug des Vertrages an. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln im Fall eines Beraters entschieden, der bei einem Unternehmen für die Optimierung der Betriebsabläufe in einer Freizeitanlage sorgen sollte. Der Vertrag war formell als Dienstvertrag bezeichnet; eine vertrauliche Zusatzvereinbarung enthielt aber Regelungen über bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass eine Arbeitnehmereigenschaft vorliege, wenn jemand zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet sei. Vorliegend ergebe sich aus der Zusatzvereinbarung, dass bezahlter Urlaub und Entgelt-fortzahlung gewährt werde, was für ein Arbeitsverhältnis spreche. Auch die Festlegung des Arbeitsortes sei beschränkt auf die Freizeitanlage und unterliege damit nicht der Disposition des Beraters. Auch in fachlicher Hinsicht und bei den Arbeitszeiten habe er nicht frei bestimmen können.