Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung auf Verlängerung seiner Arbeitszeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.05.2007 - 9 AZR 874/06
Seit dem 01.01.2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dass das Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst hat. Neben dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit regelt das Gesetz in § 9 auch den Anspruch des Arbeitnehmers auf Verlängerung der Arbeitszeit. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch. Dieser Anspruch kann erfolgreich abgewehrt werden, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Beraterhinweis:
Bevor ein Arbeitgeber Vollzeitstellen extern ausschreibt, sollte er sich vergewissern, ob ein im Betrieb beschäftigter teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht ebenfalls geeignet ist, die Stelle zu besetzen. Auch der Einwand des Beklagten, die ausgeschriebenen Stellen seien keine entsprechenden Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG, da die Arbeitsverträge für die neuen Arbeitsplätze „tariffrei" geschlossen werden sollen, ist nach dem vorzitierten Urteil des BAG keine Begründung, die den Anspruch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ausschließt.