Arbeitspausen müssen konkret angeordnet werden


Eine Arbeitnehmerin ist als Pflegehelferin im Nachtdienst beschäftigt. Die Arbeitszeit wird durch einen Dienstplan geregelt, der lediglich eine pauschale Pausenzeit von einer Stunde vorsieht. Konkrete Angaben, wann die Pausen zu machen sind, gibt es nicht. Die Arbeitnehmerin macht die Bezahlung der gesamten geleisteten Nachtarbeit ohne Pausen geltend.

 

Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 15.05.2014, Az. 5 Sa 60/14) gibt ihr dabei Recht. Zwar sind Ruhepausen im Sinne von § 4 ArbZG nicht vergütungspflichtig, allerdings muss der Arbeitgeber die Pausenzeiten dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß zuweisen. Eine Ruhepause ist dabei davon geprägt, dass es sich um eine im Voraus festliegende Unterbrechung der Arbeitszeit handelt, in der der Arbeitnehmer weder Arbeit leisten noch sich dafür bereithalten muss. Sofern es der Arbeitgeber den Arbeitnehmern überlässt wann und wie sie ihre Pausen einhalten, so ist er im Streitfall beweispflichtig, dass die Pausen auch tatsächlich eingehalten wurden. Dies konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch nicht.