Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon am ersten Tag
Im Arbeitsleben hat es sich vielfach eingebürgert, dass bei Krankheit erst ab dem dritten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt wird. Das BAG (Urteil vom 14.11.2012, Az. 5 AZR 886/11) hat nunmehr deutlich gemacht, dass der Arbeitgeber sehr wohl auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen kann.
Das Gericht sieht eine solche Forderung von § 5 Absatz I Satz 3 EFZG gedeckt und verweist dabei insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Norm, wonach im ursprünglichen Entwurf bereits die Bescheinigungspflicht ab dem ersten Tag geregelt war, diese aber im Gesetzesverfahren dahingehend abgemildert wurde, dass auch ein längeres Zuwarten im beiderseitigen Einvernehmen möglich ist.
In jedem Fall – so stellt es das Gericht ausdrücklich fest – kann der Arbeitgeber die Bescheinigung schon ab dem ersten Tag verlangen. Allerdings muss er dabei beachten, dass sein Handeln
gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer nicht willkürlich erscheint und er insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet. Eine Vorlage ab dem ersten Tag dürfte dann nicht möglich sein,
wenn es eine gegenteilige betriebliche Übung gibt. Ebenso ist gegebenenfalls der Betriebsrat bei einer Änderung der Praxis zu beteiligen.