Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf gute Wünsche

 

Ein Arbeitnehmer scheidet aus dem Unternehmen aus. Die überdurchschnittliche Beurteilung endet mit dem Schlusssatz: „Herr X. scheidet aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Nach Auffassung des Arbeitsnehmers sei diese Formulierung nicht ausreichend und würde sein Zeugnis entwerten. Er fordert die Aufnahme der Formulierung „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das BAG (Urteil vom 11.12.2012, Az. 9 AZR 227/11) hat entschieden, dass dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf eine solche Formulierung aus § 109 Absatz I GewO zusteht. Dort ist geregelt, dass der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis vorlegen muss, dass Art und Dauer der Tätigkeit aufführt und Angaben zu Leistungen und Verhalten des Arbeitnehmers beinhalten muss. Allerdings ist der Arbeitnehmer nicht zur Abfassung eines Schlusssatzes verpflichtet. Insbesondere dann nicht, wenn er dadurch in die Situation käme, seine zuvor dargelegte Beurteilung noch einmal wiederholen zu müssen.

 

 

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