Befristeter Arbeitsvertrag darf vorzeitig gekündigt werden (Info September)

 

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ: 8 Sa 581/06

 

Auch ein befristeter Arbeitsvertrag darf vorzeitig gekündigt werden, wenn dies zuvor ausdrücklich in einem Arbeitsvertrag oder in dem für die Branche geltenden Tarifvertrag vereinbart wurde.

 

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines ehemaligen Marktleiters gegen seinen früheren Arbeitgeber ab. Der Kläger war mit einem auf 9 Monate befristeten Arbeitsvertrag als „Marktleiter in Einarbeitung" eingestellt worden. Außerdem sah der Arbeitsvertrag vor, dass beide Vertragspartner ohne Angabe von Gründen den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen auflösen können.

 

Als der Arbeitgeber vor Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit kündigte, meinte der Kläger, dies stehe im Widerspruch zu Sinn und Zweck eines befristeten Arbeitsvertrages.

Das LAG folgte dem nicht: Aus den

 geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen lasse sich nicht ableiten, dass eine Kündigung während eines befristeten Arbeitsvertrages nur ausnahmsweise zulässig sei.

 

Beraterhinweis:

 

Wird bei einem befristeten Arbeitsvertrag keine Regelung vereinbart, dass die Kündigung während des Vertrages zulässig ist, so ist zu mindestens eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit der Befristung ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung hingegen ist immer möglich, also in dem Fall, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Befristung unzumutbar wäre. Wird allerdings eine Kündigungsklausel vereinbart, muss beiden Vertragsparteien bewusst sein, dass dies nicht nur die Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber, sondern auch für den Arbeitnehmer eröffnet. Es kann daher insbesondere angesichts des sich immer weiter verstärkenden Problems des Fachkräftemangels sinnvoll sein, bewusst auf eine solche Kündigungsklausel zu verzichten. Vorher sollte allerdings geprüft werden, ob ein Tarifvertrag gilt und ob dieser vielleicht eine solche Klausel bereits enthält.

 

 
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