Bestimmtheit der Kündigung

 

Ein Arbeitgeber gerät in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kündigt alle Beschäftigungsverhältnisse zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“. Dabei verweist er auf die Vorschriften des § 622 BGB und insbesondere auf die Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate entsprechend § 113 InsO. In einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer Arbeitnehmerin wendet diese ein, die Kündigung sei nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.

Diese Ansicht lehnt das BAG (Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11) ab und führt aus, das bei einer Kündigung und deren Bestimmtheit nicht allein auf den Wortlaut abzustellen ist. Vielmehr war es vorliegend für die Arbeitnehmer insbesondere durch Anführung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen möglich, selber die Kündigungsfristen und den Kündigungstermin zu errechnen.

 

 

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