Bestimmtheit der Kündigung
Ein Arbeitgeber gerät in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kündigt alle
Beschäftigungsverhältnisse zum „nächstmöglichen Zeitpunkt“. Dabei verweist er auf die Vorschriften des § 622 BGB und insbesondere auf die Verkürzung der Kündigungsfrist auf drei Monate
entsprechend § 113 InsO. In einer anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung mit einer Arbeitnehmerin wendet diese ein, die Kündigung sei nicht hinreichend bestimmt und damit
unwirksam.
Diese Ansicht lehnt das BAG
(Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11) ab und führt aus, das bei einer Kündigung und deren Bestimmtheit
nicht allein auf den Wortlaut abzustellen ist. Vielmehr war es vorliegend für die Arbeitnehmer insbesondere durch Anführung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen möglich, selber die
Kündigungsfristen und den Kündigungstermin zu errechnen.