Elternzeit – Verringerung der Arbeitszeit - BAG vom 09.05.2006
Der Arbeitnehmer kann für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit die Verringerung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit auch dann noch verlangen, wenn er sich bereits in Elternzeit befindet und somit von der Arbeitspflicht befreit ist. So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Fall geurteilt, in dem die Arbeitnehmerin erst nach Beginn der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen wollte. Der Arbeitgeber könne dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur dringende betriebliche Gründe entgegensetzen. Dies gelte auch für die vom Arbeitnehmer verlangte Verteilung der Arbeitszeit. Das BAG hat damit die teilweise in der Literatur vertretene Ansicht abgelehnt, das Elternzeit und Teilzeit stets gleichzeitig beantragt werden müssten.