Frage nach Schwerbehinderung zulässig

 

Ein Arbeitnehmer mit einem Grad der Schwerbehinderung von 60 ist seit mehreren Jahren in einem Unternehmen beschäftigt. Das Unternehmen fällt in vorläufige Insolvenz. Der vorläufige Insolvenzverwalter fragt bei der Überprüfung der Sozialdaten aller Mitarbeiter auch die Schwerbehinderung ab. Der Arbeitnehmer verneint dies. Später wird das Insolvenzverfahren eröffnet und dem Arbeitnehmer wird aufgrund eines Interessenausgleichs mit Namensliste gekündigt. Hiergegen wendet er sich und führt erstmals sein Schwerbehinderung an.

 

Das Bundesarbeitsgericht weist die Kündigungsschutzklage jedoch ab (Urteil vom 16.02.2012, Az. 6 AZR 553/10). Der Arbeitnehmer habe sich widersprüchlich verhalten, in dem er die zulässige Frage des vorläufigen Insolvenzverwalters mit „Nein“ beantwortet hat. In einem bestehenden Arbeitsverhältnis ist eine solche Frage nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 90 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX zulässig. Dem Arbeitgeber ist zuzugestehen, dass er von der Schwerbehinderung wissen muss, allein schon deshalb, um die gesetzlichen Vorgaben hierzu beachten zu können.

 

 

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