Gestaffelte Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst unwirksam

 

Bislang bestand in § 26 Absatz 1 TVöD eine gestaffelte Urlaubsregelung entsprechend des Alters. Arbeitnehmer bis zum 30. Lebensjahr erhielten 26 Urlaubstage, bis zum 40. Lebensjahr 29 Urlaubstage und darüber hinaus 30 Urlaubstage.

 

Das BAG (Urteil vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/19) sah hierin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, die gegen ein Diskriminierungsverbot im Sinne des AGG verstößt. Insbesondere konnte das Gericht keine Gründe für diese Ungleichbehandlung erkennen. Insbesondere werden dadurch ältere Arbeitnehmer nicht besonders geschützt (mit 31 ist man noch nicht alt und die letzte Erhöhungsstufe erfolgt bereits mit dem 40. Lebensjahr).

 

 

zurück