Innerbetriebliche Schlichtungsverfahren
Das BAG hat entschieden (Beschluss vom 11.02.2014, Az. 1 ABR 76/12), dass innerbetriebliche Vereinbarungen zur Einrichtung einer Schlichtungsstelle zulässig sind. Vorliegend ging es um die Frage, ob einem Produktionsbetrieb mit Stamm- und Leiharbeitnehmern auch die Leiharbeitnehmer unter den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.
Das BAG ermutigt mit seinem Beschluss die Betriebspartner von ihrer Möglichkeit nach § 76 Absatz 6 BetrVG Gebrauch zu machen, bestehende Meinungsverschiedenheiten vorrangig mittels einer innerbetrieblichen Konfliktlösung zu klären. Dies kann auch dann gelten, wenn es nicht nur um eine Regelungs-, sondern um eine Rechtsfrage geht. Auch die Frage des Umfangs der Anwendung einer Betriebsvereinbarung fällt darunter. Daher ist vor Anrufung eines Gerichts zunächst die innerbetriebliche Schlichtung durchzuführen.