Kündigung im öffentlichen Dienst bei Straftat


Ein Sachbearbeiter bei einer Bundesbehörde im Bereich „Leistungsgewährung nach SGB II“ wird mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verfolgt und schlussendlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Arbeitgeberin kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis, wogegen sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage wehrt.

 

Das BAG (Urteil vom 10.04.2014, Az. 2 AZR 684/13) hält diese Klage für unbegründet. Zwar liegt kein verhaltensbedingter Grund für die Kündigung vor, da die Straftaten außerdienstlich begangen wurden. Jedoch liegt ein personenbedingter Grund vor, da die Straftaten nahe legen, dass dem Arbeitnehmer die notwendige Eignung zur Ausübung seiner Tätigkeit fehlt. Dieser erste Anschein ist immer im Einzelfall zu prüfen. Hier bestand die nachvollziehbare Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer durch seine Delikte und aufgrund seiner Tätigkeit Erpressungsversuchen o.ä. aussetzt und damit nicht mehr uneingeschränkt unbefangen entscheiden kann. Eine sich darauf stützende Kündigung ist wirksam.