Kündigung in der Probezeit bei befristetem Arbeitsvertrag
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte sich zuletzt mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis möglich sein soll, wenn die Parteien lediglich eine Probezeit vereinbart haben, ohne ausdrücklich festzuhalten, dass eine Kündigung in der Probezeit unter Einhaltung der Mindestkündigungsfrist möglich sein soll (LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006, Az.: 13 Sa 830/06).
Der Entscheidung zugrunde lag ein Fall, in dem die Parteien zunächst darüber verhandelt hatten, welche Dauer eine Probezeit im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses haben sollte. Vereinbart zwischen den Parteien wurde schließlich eine Probezeit von drei Monaten. Darüber hinaus wurde im Rahmen der Kündigungsmöglichkeiten auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen. Noch in der Probezeit hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Der Kläger hatte in seiner Klage ausgeführt, eine Kündigung sei wegen der vereinbarten Befristung ausgeschlossen. Eine hierfür erforderliche Vereinbarung sei im Arbeitsvertrag nicht geregelt worden. Erstinstanzlich hatte das Arbeitsgericht Mönchengladbach angenommen, die Kündigung sei unwirksam, da der Arbeitsvertrag eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit vorsehe (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 09.06.2006, Az.: 7 Ca 1128/06). Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in der vorzitierten Entscheidung das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach abgeändert und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es hat insbesondere festgestellt, dass in der Vereinbarung einer Probezeit die stillschweigende Vereinbarung der gesetzlich zulässigen Mindestkündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB zu sehen sei. Im Übrigen hat das LAG Düsseldorf festgehalten, dass § 15 Abs. 3 TzBfG keine Schriftform erfordere, wenn es sich nicht um ein befristetes Probearbeitsverhältnis handele.
Festzuhalten bleibt, dass durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zwar die Auffassung bestätigt wird, wonach allein die Vereinbarung einer Probezeit auch für den Ausspruch einer Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ausreichend sein soll. Zur Klarstellung und zur Vermeidung von derartigen Streitigkeiten sollte jedoch eine entsprechende Regelung über die Möglichkeiten einer Kündigung in den jeweiligen Arbeitsverträgen aufgenommen werden.