Kein Dienstwagen bei dauernder Arbeitsunfähigkeit

 

Ein Arbeitnehmer hat durch Regelung im Arbeitsvertrag einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen. Die Steuern auf den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung trägt der Arbeitnehmer. Dieser erkrankt dauerhaft und ist über Monate arbeitsunfähig. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung ist bereits ausgelaufen. Nun verlangt der Arbeitgeber den Wagen heraus. Der Arbeitnehmer kommt dem nach, verlangt aber für die Zeit ab der Herausgabe eine Nutzungsausfallentschädigung.

 

Dies verwehrt ihm das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.12.2010, Az. 9 AZR 631/09). Es stellt dabei darauf ab, dass der Arbeitnehmer kein vertragliches Recht habe, den Dienstwagen auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zu nutzen. Die Überlassung des Dienstwagens ist Teil der geschuldeten Arbeitsvergütung, die wiederum die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraussetzt. Somit ist die Überlassung nur so lange gerechtfertigt, so lange der Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist. Somit erlischt die Überlassungspflicht mit Ablauf der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung. Dies gilt auch für die private Nutzung des Fahrzeuges als Annex zur beruflichen Nutzung.

 

 

 

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