Kein Fronleichnam – keine Fristverlängerung

 

In Deutschland sind einige kirchliche Feiertage nur in einigen Bundesländern arbeitsfreie Feiertage. So auch Fronleichnam, dass nur in Bundesländern mit überwiegend katholischem Bevölkerungsanteil Feiertag ist. So auch in Nordrhein-Westfalen, wo sich der Kanzleisitz einer Partei befindet.

 

Diese will gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt einlegen. Mit Verweis auf Fronleichnam als gesetzlichen Feiertag in Nordrhein-Westfalen wird der Schriftsatz erst einen Tag nach Fristablauf eingereicht.

 

Das BAG hat hierzu mit Beschluss vom 24.08.2011 (Az. 8 AZN 808/11) festgestellt, dass die Beschwerde verfristet und damit unzulässig ist. Das Ende der Rechtsmittelfrist kann nur dann wegen eines Feiertages hinausgeschoben werden, wenn der betreffende Tag an dem Ort, wo das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Es gelten hier als die thüringischen Vorschriften und da ist Fronleichnam kein gesetzlicher Feiertag.

 

 

 

zurück