Keine Ersatzansprüche bei nicht ernst gemeinter Bewerbung

 

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.8.2007 - Az.: 3 Ta 119/07

 

Eine Benachteiligung nach dem AGG kommt laut LAG Baden-Württemberg überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist und eine subjektiv ernsthafte Bewerbung vorliegt. Eine mangelnde Ernsthaftigkeit kann zum Beispiel in einem unüblichen Foto oder ironischen Äußerungen im Lebenslauf (hier: "im Zuge von Hartz IV auf Pennerniveau verhartzt") zum Ausdruck kommen.