Keine Vergütungspflicht für Raucherpausen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.06.2007 - 4 TaBV 12/07
LAG Hamm, Beschluss v. 06.08.2004 - 10 TaBV 33/04
Nachdem sich in den Unternehmen mehr und mehr der Nichtraucherschutz durchsetzt, hatten sich jetzt auch die Arbeitsgerichte mit dessen Umsetzung zu beschäftigen. Konkret ging es um die Frage, ob sich rauchende Arbeitnehmer für ihre Raucherpausen beim Zeiterfassungsterminal abbuchen müssen oder ob sie weiterhin vergütet werden. Beide Landesarbeitsgerichte haben entschieden, dass eine Vergütungspflicht nicht besteht:
Insbesondere kann der Betriebsrat im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts nicht darauf hinwirken, dass die Raucherpausen vergütet werden.
Zwar hat er beim Nichtraucherschutz mitzubestimmen.
Denn der Nichtraucherschutz betrifft die allgemeine Ordnung des Betriebes bzw. das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Und bei der Regelung der Arbeitspausen kann er in der Frage, wann die Pausen gestattet werden, mitwirken. Wie lange die Pausen ausfallen und ob eine Vergütung erfolgt, entzieht sich jedoch der Zuständigkeit des Betriebsrates. Denn andernfalls könnte der Betriebsrat über die Pausenregelung den Umfang der Vergütungspflicht des Arbeitgebers beeinflussen.
Sofern bislang eine Vergütung der Raucherpausen durch den Arbeitgeber erfolgte, bedeutet das nicht, dass ein Anspruch auch weiterhin nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung bestünde. Dazu müsste sich der Arbeitgeber in der Vergangenheit nämlich so verhalten haben, dass seine Arbeitnehmer annehmen durften, er wolle sich entsprechend vertraglich binden. Da der Betriebsrat aber ein Initiativrecht zur Einführung und Regelung des Nichtraucherschutzes besitzt, konnten sie das gerade nicht. Vielmehr mussten sie permanent mit einer Änderung des Ist-Zustandes rechnen.
Auch belastet der Wegfall des Vergütungsanspruchs die rauchenden Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig stark. Vielmehr würde der Arbeitgeber unverhältnismäßig belastet, müsste er die Raucherpausen weiter vergüten, obwohl er die Anzahl der Pausen und damit den Umfang der arbeitsfreien Zeit insgesamt nicht beeinflussen kann. Ebenso wenig werden die Raucher im Verhältnis zu den Nichtrauchern ungleich behandelt.
Denn sie könnten zum Rauchen auch die den Nichtrauchern zustehenden bezahlten Arbeitsunterbrechungen nutzen. Schließlich stellt das Rauchen auch keine lediglich vorübergehende, vom Arbeitgeber unverschuldete und damit vergütungspflichtige Verhinderung dar. Sofern der Arbeitnehmer nämlich nicht nikotinabhängig ist, hat er die Arbeitspause selbst verschuldet, denn er müsste ja nicht rauchen.
Und ist er nikotinabhängig, könnte er allenfalls krankheitsbedingt an der Arbeit gehindert sein. Dann hätte er gegebenenfalls einen Anspruch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Dass die Nikotinabhängigkeit allerdings zur krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt, wird regelmäßig nicht der Fall sein.
Nach alledem bleibt festzuhalten: Der Arbeitgeber muss die Raucherpausen nicht vergüten.