Kenntnis deutscher Sprache am Arbeitsplatz

 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) trat am 18.08.2006 in Kraft. Seitdem hat es viele juristische Streitfälle hinterlassen. Die Anzahl gerichtlicher Entscheidungen häufen sich, die die Auslegung des Gesetzes erleichtern.

 

So musste das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 28.01.2010 (Az. 2 AZR 764/08) darüber befinden, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers aufgrund der unzureichenden Beherrschung der deutschen Schriftsprache einen Verstoß gegen § 3 AGG darstellt und damit unwirksam ist.

 

Im zu entscheidenden Fall war ein in Spanien geborener Arbeitnehmer in der Produktion eines Automobilzulieferers beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Überwachung von Produktionsabläufen an zahlreichen Maschinen. Bei der zur Einstellung führenden Stellenausschreibung hatte der Arbeitgeber die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift verlangt. Der Arbeitnehmer besuchte zwar einen Deutschkurs, lehnte aber ein Angebot zur Vertiefung der Deutschkenntnisse ab. Seine Arbeitstätigkeit wies eine vergleichsweise höhere Fehlerhäufigkeit auf, die – durch den Arbeitgeber nachgewiesen – auf das Fehlen der geforderten Deutschkenntnisse zurückzuführen ist.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat die hierauf gestützte Kündigung als sozial gerechtfertigt angesehen. Eine unmittelbare Beeinträchtigung von § 3 AGG erkennt das Gericht nicht, da die deutsche Schriftsprache unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe erlernt und beherrscht werden kann. Es liegt auch keine unmittelbare Beeinträchtigung vor, da der Arbeitgeber mit seiner Forderung ein rechtmäßiges Ziel verfolgt. Im Rahmen seiner durch Artikel 12 Grundgesetz geschützten unternehmerischen Tätigkeit steht es dem Arbeitgeber zu, durch entsprechende Anweisungen sicherzustellen, dass Qualitätsvorgaben eingehalten werden und eine möglichst optimale Erledigung der anstehenden Arbeit stattfindet. Diese Anweisungen können selbstverständlich schriftlich erfolgen und der Arbeitgeber kann von den Arbeitnehmern verlangen, dass sie zum Verstehen und Befolgen dieser Anweisungen der deutschen Sprache hinreichend mächtig sind.

 

 

zurück