Kundendaten nach Arbeitsplatzwechsel - BGH-Urteil vom 27.04.2006

 

Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Unternehmen aus, fragt sich, ob und inwieweit er ihm während des Beschäftigungs-verhältnisses bekannt gewordene Informationen in einem neuen Arbeitsverhältnis verwenden darf.

 

Der BGH hat entschieden, dass der ehemalige Arbeitnehmer solche Informationen verwenden darf, sofern kein Wettbewerbsverbot vereinbart wurde und so lange er die Informationen „in seinem Gedächtnis bewahrt" hat. Wenn der Arbeitnehmer hingegen die Information in Schriftform oder in Form elektronischer Dateien übernommen und verwendet hat, dann liegt darin eine unbefugte Verwendung von Geschäftsgeheimnissen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWiG vor.

 

 
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