Kündigung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit/Beförderungsanspruch?

 

BAG, Urteil vom 19. April 2007 - Az. 2 AZR 239/06

 

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ordentlich kündigen, muss eine negative Prognose hinsichtlich der Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führt; zusätzlich muss eine Interessenabwägung ergeben, dass dadurch eine billigerweise nicht hinnehmbare Belastung des Arbeitgebers entsteht. Das hat das Bundes-arbeitsgericht im Fall eines Schlossers bestätigt, der lange Krankheitszeiten aufwies und seine ursprüngliche Tätigkeit nach fachärztlicher Begutachtung nicht mehr ausüben konnte. Er begehrte jedoch die Weiterbeschäftigung auf einer höher bewerteten Tätigkeit als Gruppenleiter. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass zwar bei bestehender Umsetzungsmöglichkeit auf eine andere freie Tätigkeit keine erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen vorliege. Allerdings kämen im Rahmen der Prüfung anderer Beschäftigungsmöglichkeiten nur solche in Betracht, die gleichwertig oder geringer bewertet seien gegenüber der bisherigen Tätigkeit. Das Kündigungsschutzgesetz schütze das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand und bisherigen Inhalt, gewähre aber keinen Anspruch auf Beförderung. Die Kündigung sei daher rechtmäßig.