Kündigung bei Fehlern bzw. Mißbrauch von Zeiterfassungssystemen
Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat entschieden, dass die Angabe falscher Arbeitszeiten nicht automatisch eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges rechtfertigt. Bei der Angabe falscher Arbeitszeiten muss dem zu kündigenden Mitarbeiter ein Betrugsvorsatz nachgewiesen werden. Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit bei der Arbeitszeitangabe könnten für sich genommen zwar einen Grund für arbeitsrechtliche Sanktionen sein, rechtfertigen allein aber noch keine Betrugskündigung. In dem zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin als Arbeitsschluss 15.00 Uhr angegeben, war aber von einer Kollegin bereits zwei Stunden vorher beim Verlassen des Arbeitsplatzes beobachtet worden. Später bezeichnete sie die Zeitangaben als „Panne" und „Versehen". Dennoch wurde ihr nach rund 20 Jahren Betriebszugehörigkeit wegen Betruges fristlos gekündigt. Diese Kündigung war unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht hat zum Missbrauch der Zeiterfassung geurteilt, dass eine fristlose Kündigung dann gerechtfertigt sei, wenn ein Arbeitnehmer einen Kollegen darum bittet, für ihn die Stempeluhr zu betätigen, um selbst erst eine Stunde später die Arbeit aufzunehmen. Eine derartige Manipulation bei der Zeiterfassung stelle regelmäßig einen schweren Vertrauensbruch dar und müsse vom Arbeitgeber nicht erst abgemahnt werden. Ein Arbeitgeber müsse sich beim Einsatz eines Zeiterfassungssystems auf die Redlichkeit seiner Arbeitnehmer verlassen können.