Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

 

BAG, Urteil vom 19. Juni 2007 - Az.: 2 AZR 94/06

 

Zwar dürfen schwerbehinderte Menschen auch ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitgeber die Unterbrechung selbst veranlasst hat und ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen besteht. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich insbesondere nach dem Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie der Art der Weiterbeschäftigung.