Resturlaub bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit

 

Eine Arbeitnehmerin wechselt während eines Jahres von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung. Aus ihrer Zeit der Vollzeitbeschäftigung stehen ihr noch 29 Tage Resturlaub zu. Nach dem Wechsel in Teilzeit rechnet der Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch entsprechend des Teilzeitumfangs um und will nur noch 17 Tage Resturlaub gewähren. Hiergegen klagte die Arbeitnehmerin.

Das zuständige Arbeitsgericht legt dem Europäischen Gerichtshof die Sache zur Entscheidung vor. Dieser urteilt (Beschluss vom 13.06.2013, Az. C-415/12), dass eine solche „Anpassung“ unzulässig ist. Zwar steht dem Arbeitgeber das Recht zu, bei der Umwandlung einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung auch den Urlaubsanspruch entsprechend anzupassen. Dies gilt aber nicht für bereits während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsansprüche.