Rückzahlung von Fortbildungskosten

 

Ein Arbeitnehmer ist bei einer Sparkasse beschäftigt. Diese bietet ihm an, dass er einen Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt absolvieren kann. Vertraglich wird u.a. vereinbart, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung während der Freistellungszeit, sowie sämtliche Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernimmt. Im Gegenzug wird festgehalten, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer auf eigenem Wunsch oder aus eigenem Verschulden vor Erstellung des Abschlusszeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dieser dem Arbeitgeber die bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten hat. Während der Ausbildung kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, woraufhin der Arbeitgeber die bis dahin entstandenen Kosten geltend macht.

 

Das Bundesarbeitsgericht hält in seiner Entscheidung vom 19.01.2011 (Az. 3 AZR 621/08) die Klage für begründet. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht sind erfüllt. Die Regelung ist nicht nach § 307 BGB unwirksam, da sie eindeutig formuliert und nicht überraschend ist. Dies insbesondere deshalb, da die Rückzahlungspflicht nur dann besteht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegt und sich lediglich auf die bis dahin angefallenen Kosten beschränkt.

 

 

 

zurück