Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 01.03.2007 2 AZR 217/06
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen ist nach § 85 SGB IX unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Integrationsamtes erfolgt. Vom Zustimmungserfordernis erfasst werden jedoch nur Kündigungen gegenüber solchen Arbeitnehmern, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens 3 Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt haben (§ 90 Abs. 3 a SGB IX). Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind. Auch sie sind vom Sonderkündigungsschutz ausgeschlossen, wenn sie den Gleichstellungsantrag nicht mindestens 3 Wochen vor der Kündigung gestellt haben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 01.03.2007 entschieden und damit einen seit längerem bestehenden Streit um die Auslegung des § 90 Abs. 2 a SGB IX beendet.