Stellenausschreibung „Berufsanfänger“ als Diskriminierung?

 

Ein Arbeitgeber sucht für sein Trainee-Programm mit einer Stellenausschreibung „Hochschulabsolventen/Young Professionals“, bei denen es sich um „Berufsanfänger“ handeln soll. Ein 36-jähriger Volljurist bewirbt sich auf die Stelle und wird abgelehnt.

 

Er legt hiergegen Entschädigungsklage beim Arbeitsgericht, welche schließlich vom BAG (Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11) zu entscheiden war. In der Entscheidung macht das Gericht deutlich, dass aufgrund der Umstände in der Stellenausschreibung, insbesondere hinsichtlich der dortigen Wortwahl, die Vermutung besteht, dass der Bewerber aufgrund seines Alters abgelehnt und damit diskriminiert wurde. Sachliche Gründe, die eine Rechtfertigung des Höchstalters der Einzustellenden zwischen 30 und 35 Jahren darstellen, wurden nicht vorgetragen.

Nunmehr ist in einem zweiten Verfahren das zuständige Arbeitsgericht damit betraut zu eruieren, inwieweit andere Gründe als das Alter vorgelegen haben, die den Arbeitgeber zur Ablehnung bewogen haben. Hierbei gilt die gesetzliche Beweislastumkehr, so dass der Arbeitgeber das Vorliegen und die Beachtlichkeit dieser Gründe beweisen muss.

 

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