Teilnahmepflicht am Personalgespräch über Änderung des Arbeitsvertrags?

 

LAG Niedersachsen 3.6.2008 - 3 Sa 1041/07 = DB 2008, 2084 (Az.: BAG 2 AZR 606/08)


Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags.


Daher ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, auf Weisung des Arbeitgebers an einem Personalgespräch teilzunehmen, in dem es ausschließlich um Verhandlungen über vom Arbeitgeber gewünschte Änderung des Arbeitsvertrags gehen soll.


Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung, die er wegen der Nichtteilnahme an einem solchen Personalgespräch ausgesprochen hat, aus der Personalakte entfernt.

 

 

 

 

 

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