Vererbung von Abfindungsanspruch
BAG, Urteil vom 10.05.2007 (Az. 2 AZR 45/06)
Wenn ein Arbeitgeber bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung dem Arbeitnehmer nach § 1a KSchG eine Abfindung anbietet, wenn er auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet, dann entsteht der Anspruch auf diese Abfindung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Verstirbt der gekündigte Arbeitnehmer vor Ablauf dieser Kündigungsfrist, so endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod. Da der Abfindungsanspruch zu diesem Zeitpunkt also noch nicht entstanden war, kann er auch nicht auf die Erben übergehen.
In dem zu entscheidenden Fall hatte der gekündigte Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage keine Kündigungsschutzklage erhoben. Wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist verstarb er. Die Eltern des verstorbenen Arbeitnehmers machten als Erben gegenüber dem Arbeitgeber ihres Sohnes die Abfindung geltend.