Versetzung im Außendienst
Eine Arbeitnehmerin ist für ein Unternehmen als Pharmaberaterin im Außendienst tätig. Im Arbeitsvertrag ist ihr ein bestimmtes Arbeitsgebiet zugewiesen. Gleichzeitig ist im Vertrag festgehalten, dass der Arbeitgeber ein anderes Arbeitsgebiet zuweisen kann. Im Zuge anderweitiger Auseinandersetzungen wird der Arbeitnehmerin nunmehr nicht mehr Sachsen, sondern die Region zwischen Göttingen und Magdeburg als Arbeitsgebiet zugewiesen. Die Arbeitnehmerin wendet ein, dass sie nicht verpflichtet ist, an einem anderen Arbeitsort zu arbeiten.
Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.01.2011, Az. 10 AZR 738/09) nicht angeschlossen. Es führt aus, dass den Arbeitgeber größere Freiheiten in der Zuweisung eines Arbeitsgebietes zustehen, je allgemeiner die Beschreibung der Tätigkeit im Arbeitsvertrag gehalten ist. Vorliegend war zwar ein bestimmter Arbeitsbezirk vereinbart, jedoch war auch der Vorbehalt der Zuweisung eines anderen Arbeitsbezirkes durch den Arbeitgeber vorbehalten. Dies ist insofern keine überraschende Klausel, die Anwendung finden kann.
Ob das Weisungsrecht nach billigem Ermessen durch den Arbeitgeber ausgeübt wurde, muss die Vorinstanz noch klären.