Weihnachtsgeld trotz Kündigung?

 

In vielen Unternehmen wird ein sog. Weihnachtsgeld gezahlt. Dabei handelt es sich um eine Gratifikation, die regelmäßig nicht mit einer Leistung verknüpft und meist im Arbeitsvertrag geregelt ist. Meist wird dem die Klausel angefügt, dass der Arbeitnehmer noch bis zu einem bestimmten Stichtag des Folgejahres im Unternehmen sein muss, um die Gratifikation zu erhalten bzw. um sie behalten zu dürfen.

 

Solche Klausel hat jetzt das BAG (Urteil vom 18.01.2012, Az. 10 AZR 667/10) für rechtmäßig erklärt. Insbesondere sieht es keinen Verstoß einer solchen Klausel gegen § 307 BGB. Dies gilt dann, wenn sich aus der Regelung des Arbeitvertrages ergibt, dass die Weihnachtsgratifikation gerade nicht als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit anzusehen ist. Wenn dies der Fall wäre, dann hätte der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung mit seiner Leistung im Bezugszeitraum erworben. Eine weitergehende Stichtagsklausel wäre unwirksam.

 

Geht es aber bei der Weihnachtsgratifikation auch um eine Art „Treue-Prämie“, dann ist eine solche Stichtagsklausel (hier: bestehendes Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres) wirksam. Dies gilt auch dann, wenn davor die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wird.

 

 

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