Zugang der Kündigung während des Urlaubs

 

Das BAG (Urteil vom 22.03.2012, Az. 2 AZR 224/11) hat seine ständige Rechtsprechung gefestigt, wonach eine Kündigung auch dann durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers diesem zugeht, wenn er sich währenddessen im Urlaub befindet. Der Zugang kann sogar für den gleichen Tag angenommen werden, sofern der Einwurf in der Mittagszeit erfolgt ist.

 

Das BAG wendet § 130 BGB ohne Einschränkungen an, wonach ein Zugang dann erfolgt, wenn die Kündigung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt. Dies ist durch Einwurf in den Hausbriefkasten der Fall. Dabei ist es unerheblich, ob der Empfänger tatsächlich Kenntnis erlangt, vielmehr reicht es aus, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, hiervon Kenntnis zu erlangen. Eine zeitweilige Abwesenheit ist unerheblich, ebenso ein Urlaub. Dies selbst dann, wenn der Arbeitgeber von der Urlaubsreise weis.

 

Die vielfach unter Laien kolportierte Meinung, dass eine Kündigung während Krankheit und Urlaub nicht zugestellt werden könnte, ist damit wiederholt widerlegt.

 

 

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