Änderungskündigung – Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen - BAG, Urteil vom 01.02.2007

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Rahmen einer Änderungskündigung mit der Frage zu befassen, innerhalb welcher Frist ein darin enthaltenes Änderungsangebot angenommen werden muss.

 

Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit einem Angebot, einen neuen Vertrag abzuschließen, um es zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Setzt ein Arbeitgeber im Rahmen einer solchen Änderungskündigung eine zu kurze Annahmefrist (hier: 2 Wochen), so ist diese an die dreiwöchige gesetzliche Mindestfrist (entsprechend § 2 Satz 2 KSchG) anzupassen.

 

Nach Ansicht des BAG steht dem Arbeitnehmer nach § 2 Satz 2 KSchG für die Annahme des Änderungsgebots unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung längstens eine Erklärungsfrist von 3 Wochen zur Verfügung. Diese gilt nach der Rechtsprechung des BAG als Mindestfrist auch für die Möglichkeit einer vorbehaltslosen Annahme des Änderungsangebotes, und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber eine zu kurze Annahmefrist festgelegt hat.

 

 
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