Architekt haftet für dauerhafte Genehmigungsfähigkeit der Planung

 

Der Architekt eines Bauvorhabens schuldet dem Bauherrn eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Dies hat der BGH (Urteil vom 10.02.2011, Az. VII ZR 8/10) entschieden.

 

Im vorliegenden Fall ging es um den Anbau an ein Einfamilienhaus. Sowohl Bauherr als auch Architekt wussten aus einem vorangegangenen Genehmigungsverfahren, dass die Abstandsflächen zum Nachbarn unterschritten wurden. Der Nachbar erteilte jedoch im damaligen Verfahren seine Einwilligung. Das Vorhaben wurde damals allerdings nicht realisiert. Im neuen Bauvorhaben wurde der Nachbar durch die genehmigende Behörde nicht beteiligt. Der Nachbar legte kurz vor Fertigstellung Widerspruch ein, was zu einer Abrissverfügung der Bauaufsichtsbehörde führte.

 

In seiner Entscheidung machte der BGH deutlich, dass der Architekt nicht darauf vertrauen durfte, dass der Nachbar auch im erneuten Anlauf wieder zustimmen würde. Er trägt grundsätzlich die Haftung für eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bauherr durch das vorangegangene Verfahren davon Kenntnis hatte, dass der Nachbar zustimmen muss.

 

 

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