Auftragssumme kein Indiz für Höhe der Vertragsstrafe

 

Wenn ein Auftraggeber im Vertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, vermöge dessen sich die Höhe der Vertragsstrafe nach der Auftragssumme bemisst, so ist diese Formulierung unklar und wirksam. Das hat das LG Kleve mit Urteil vom 14.03.2012 (Az. 2 O 272/11) festgestellt.

 

Im zu entscheidenden Fall ging es um eine Klausel, die sich bei der Höhe der Vertragsstrafe prozentual an der Auftragssumme orientierte. So wurden jeden Werktag im Verzug 0,2% und maximal 5% der Auftragssumme als Vertragsstrafe fällig.

 

 

zurück