EuGH gegen BGH – Parkettstäbe-Rechtsprechung
In der so genannten Parkettstäbe-Entscheidung hat der BGH (NJW 2008, 2837) entschieden, dass der Verkäufer einer mangelhaften Sache (hier Parkett) die Kosten der Neuverlegung nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 280 Absätze 1 und 3, 281 ff., 437 Nr. 3 BGB) schulde. Dies schuldet er aber dann nicht, wenn ihn kein Verschulden trifft.
In einem ähnlich gelagerten Fall – es ging um mangelhafte Fliesen – legte der BGH nun diese Frage dem EuGH mit der Frage vor, ob diese Rechtsprechung in Deutschland im Einklang mit der europäischen Verkaufsgüterrichtlinie steht.
Der EuGH hat dies verneint und in seinem Urteil vom 16.06.2011 (Az. C 65/09 und C 87/09) festgestellt, dass der Käufer entsprechend Artikel 3 Absätze II und III der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 99/44/EG Ersatz der Ein- und Ausbaukosten verlangen kann. Dabei stellt der EuGH darauf ab, dass es ein wesentlicher Bestandteil der Richtlinie sei, dass im Sinne des Verbrauchers ein vertragsgemäßer Zustand unentgeltlich hergestellt wird. Würde der Verbraucher auch noch die Ein- und Ausbaukosten übernehmen müssen, so wären das für ihn zusätzliche Kosten, die er bei ordnungsgemäßer Erfüllung nicht hätte tragen müssen.
Der EuGH bringt damit Klarheit in die Rechtsprechung zu diesem Thema.