Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nach § 13 VOB/B

 

Auftraggeber (nachfolgend AG) und Auftragnehmer (nachfolgend AN) stritten bereits seit längerem über Korrosionsschäden in Bereich eines Rohrleitungssystems. Die Sanierung der Rohrleitungen war insoweit mit erheblichem Aufwand auch im organisatorischen Bereich verbunden. Nachdem längere Diskussionen fruchtlos blieben und Leistungen nicht erbracht wurden, schrieb der AG den AN an und forderte ihn auf bis zum 25.06.1997 „zu versichern, dass die Mängelbeseitigung bis zum 31.10.1997 abnahmereif erfolgt".

 

Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet, so dass der AG die Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch nahm. Die Bürgin verweigerte jedoch die Zahlung, da nach ihrer Ansicht keine ordnungsgemäße Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt worden sei. Das Schreiben der AG hätte lediglich auf die Erklärung einer Erfüllungsbereitschaft gezielt und nicht auf die Abstellung der Mangellage selbst.

 

Schlussendlich wies das Kammergericht mit Urteil vom 22.08.2006 die Berufung (AZ: 21 U 165/03 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch den BGH am 11.10.2007, AZ: VII ZR 190/06]) gegen die bereits erstinstanzlich erfolgte Verurteilung zur Zahlung der Bürgin ab.

 

Die Aufforderung an einen Auftragnehmer, binnen bestimmter Frist zunächst die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erklären, genügen den formalen Anforderungen des § 13 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B jedenfalls in den Fällen, wenn die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber mit hohem organisatorischen Aufwand verbunden sei und der Auftragnehmer seine Nacherfüllungspflicht bis dahin in Abrede gestellt hätte. Das vorliegende Schreiben wäre insoweit also in diesem Sinne sowie auch unter der Prämisse der vorherigen fruchtlosen Diskussion zu werten, so dass hierin eine hinlänglich bestimmte Aufforderung zur Mängelbeseitigung gesehen werden müsste.

 

Die Entscheidung ist schlussendlich interessen- und sachgerecht, muss allerdings aufgrund der Sachverhaltslage als Einzelfallentscheidung betrachtet werden.

 

Denn die Entscheidung beweist auch, über welchen Nebenkriegsschauplätzen schlussendlich in Gewährleistungsklagen diskutiert wird, insbesondere dann, wenn Erklärungen der Parteien von den durch den Verordnungsgeber der VOB/B aufgestellten Regelerklärungen abweichen.

 

Insofern ist es also auch weiterhin dem Auftraggeber einer Werkleistung anzuraten, die nach den Vorgaben der VOB erforderlichen Erklärungen klar und deutlich zu formulieren, um solche Nebenkriegsschauplätze zu vermeiden.