Haftung für Vorleistungen

 

Der Bauherr möchte in einem Mehrfamilienhaus die Entwässerungsanlage neu organisieren. Hierzu beauftragt er ein Tiefbauunternehmen, welches die Abwasserleitungen voneinander trennen und neu verlegen soll. Gleichzeitig wird ein Installateur damit beauftragten, die vom Tiefbauunternehmen verlegten Grundleitungen mit den Hausanschlüssen zu verbinden. Aufgrund eines Fehlers des Tiefbauunternehmens kommt es zu einem Wassereinbruch. Der Installateur hat vor seiner Tätigkeit die Qualität der Arbeit des Tiefbauunternehmens nicht überprüft.

 

Der BGH (Urteil vom 30.06.2011, Az. VII ZR 109/10) sieht den Installateur auch hinsichtlich der Vorleistungen in der (Mit-)Haftung. Dabei beruft sich der BGH darauf, dass auch der Installateur einen bestimmten Werkerfolg, nämlich den funktionieren Anschluss der Hausleitungen an die Grundleitung, geschuldet hat. Somit bestand für ihn die Pflicht, auch die Vorleistungen zu prüfen und zwar dahingehend, ob sie für seine Tätigkeit und den damit erstrebten Erfolg ausreichend und mangelfrei sind.

 

Einen Ausweg lässt der BGH indes offen: Wird bei den Vertragsverhandlungen deutlich, dass hinsichtlich der Vorleistungen ein bestimmter Prüfungsumfang notwendig ist, dann kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber einfordern, dass dieser die Prüfung mit beauftragt. Kommt dem der Auftraggeber nicht nach, so ist der Auftragnehmer sodann nicht wegen unterlassener Prüfung in Regress zu nehmen.

 

 

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