Hinweispflichten des Unternehmers bei Vorleistungen
Einen Bauunternehmer treffen umfassende Prüfungs- und Hinweispflichten hinsichtlich bereits erbrachter Vorleistungen. Dies selbst dann, wenn die Vorleistungen durch den Bauherren erbracht wurden. Dies hat das OLG Hamm in seinem Beschluß vom 12.10.2010 (Az. 19 W 33/10) nochmals festgestellt.
Das Gericht verpflichtet den Unternehmer, erkennbare Mängel unverzüglich den Bauherren anzuzeigen. Nur so könne er sich vor einer eigenen Inanspruchnahme schützen. Einer solchen Mängelanzeige bedarf es ausdrücklich auch dann, wenn die Vorleistungen nicht von einem Drittunternehmen, sondern von den Bauherren selbst durchgeführt wurden.
Der Unternehmer kann sich hiervon auch nicht durch einen vertraglichen Zusatz freizeichnen, indem er keinerlei Bauaufsicht oder Bauleitung für die von den Bauherren durchgeführten Arbeiten übernimmt. Eine Prüfungs- und Hinweispflicht bleibt dennoch entsprechend den Vorgeben im BGB und in der VOB/B bestehen.