Keine Kontrolle – keine Verjährung bei Mängeln

 

Ein Bauherr erwirbt von einem Bauträger eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte. Mit den Putzarbeiten wird ein Subunternehmer beauftragt. Dieser führt die Putzarbeiten in mehrfacher Hinsicht mangelhaft aus, so dass es nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist zu großflächigen Putzabplatzungen kommt.

 

Der Bauträger wendet daher gegen die Ansprüche des Bauherrn Verjährung ein. Der Bauherr stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass ein der Arglist gleichzusetzendes Organisationsverschulden des Bauträgers vorgelegen hat, da dieser den Subunternehmer in keiner Weise überwacht hat.

 

Dem folgt das OLG Düsseldorf im Urteil vom 17.05.2011 (Az. 23 U 106/10) und führt aus, dass die Ansprüche nicht verjährt sind. Der Bauträger hat keinerlei Vorsorge getroffen, dass der Subunternehmer während der Ausführung überwacht wird. Hierfür hätte nach der Rechtsprechung des BGH bereits der Einsatz eines Bauleiters auf der Baustelle ausgereicht. Unerheblich ist dabei der Einwand des Bauträgers, dass es sich bei Putzarbeiten um vergleichsweise einfache Arbeiten ohne Kontrollbedarf handelt und dass der Subunternehmer bei anderen Aufträgen mangelfrei gearbeitet habe. Nach Auffassung des OLG kommt es nur darauf an, dass die Mängel während der Putzarbeiten bei zumindest stichpunktartigen Kontrollen bemerkt worden wären.

 

 

 

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