Keine Nacherfüllung bei verursachtem Gebäudeschaden

Verursacht eine Auftragnehmer bei den durchzuführenden Arbeiten einen Gebäudeschaden, weil er nicht die schonendste Ausführungsart wählt, so kann der Auftraggeber ohne Weiteres Schadensersatz verlangen. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf eigenständige Schadensbeseitigung zu.

 

So hat es der BGH (Urteil vom 08.12.2011, Az. VII ZR 198/10) entschieden. Hierbei ging es um die Beseitigung eines Wasserschadens in Sanitärbereichen eines Pflegeheims. Der Auftragnehmer zerstörte bei den Arbeiten Abdichtungsfolie. Es wäre jedoch eine zerstörungsfreie Trocknungsmethode möglich gewesen. Darin sieht der BGH eine Pflichtverletzung, die auch nicht durch Nacherfüllung geheilt werden kann. Eine Fristsetzung vor Durchführung der Ersatzvornahme ist daher entbehrlich.

 

 

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