Keine Privilegierung der VOB/B bei Verbrauchern

 

In der Auseinandersetzung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden mit dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (nachfolgend DVA genannt), der insoweit anempfohlen hatte, auch bei Verbrauchern die VOB/B als Ganzes zu vereinbaren, soweit hier Werkverträge geschlossen werden, hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob der DVA die von ihm erteilte Empfehlung weiterhin publizieren dürfte oder aber, ob eine derartige Empfehlung ein Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb darstellen würde.

 

In seiner Entscheidung vom 24.07.2008, Az: VII ZR 55/05, hatte insoweit der BGH in diesem Zusammenhang nunmehr auch darüber zu befinden, ob die VOB/B, so sie als Ganzes mit einem Verbraucher vereinbart werde, ebenfalls der Kontrolle nach den Gesetzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen würde, oder aber - bei Vereinbarung der VOB/B als Ganzes - eine AG-mäßige Überprüfung des Vertrages nicht stattfinden könne.

 

Der BGH entschied insofern, dass einzelne Klauseln der VOB/B bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern der Inhaltskontrolle nach ABG-Maßstäben (§§ 307 ff.) unterliegen würden.

 

Hätte zwar der Bundesgerichtshof, so die Entscheidung, in einem Urteil vom 16.12.1982 (Az: VII ZR 92/82) es als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerkes einer Inhaltskontrolle zu unterziehen, so müsse dies im Verhältnis zu einem Verbraucher anders betrachtet werden. Die seinerzeitige Entscheidung aus 1982 wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertrages abgestimmten, im ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese Gedanken könnten allerdings nicht für Verträge mit Verbrauchern übertragen werden. Der maßgebliche Gesichtspunkt für eine Privilegierung der VOB/B wäre der Umstand, dass die VOB/B unter Mitwirkung von Auftragnehmer und Auftraggeberseite erarbeitet worden sei, so dass beide Seiten die Möglichkeit hatten, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies würde allerdings in aller Regel bei geschäftlich nicht erfahren und damit besonders schutzwürdigen Verbraucher gar nicht zutreffen. Da in der Erarbeitung der VOB/B Verbraucherverbände keine Mitwirkungsrechte hätten, wäre also im Verhältnis zwischen Verbraucher und Auftragnehmer die vom BGH noch im Jahre 1982 angenommene Ausgewogenheit der VOB/B nicht gewahrt, mit der hieraus resultierenden Folge, dass die einzelnen Klauseln einer AGB-rechtlichen Überprüfung zugeführt werden müssten.

 

Hiernach stärkte der BGH die Verbraucher, da in Sicht eines Verbrauchers eine Vielzahl von VOB-Klauseln problematisch sind. Hier ist in erster Linie die Verkürzung der Gewährleistungsfrist zu nennen, die nach der VOB/B 4 Jahre, nach dem Werkvertragsrecht des BGB 5 Jahre beträgt.

 

In Bezug auf bereits bestehende Verträge mit Verbrauchern steht nach der Entscheidung des BGH's fest:

 

Ob einzelne Klauselteile tatsächlich wirksam vereinbart sind, ist durch eine Einzelprüfung der jeweiligen Klauseln zu ermitteln, so dass mit der Entscheidung des BGH's wieder einmal mehr Rechtsunsicherheit als Rechtssicherheit geschaffen wurde.