Keine Verhandlung / keine Hemmung der Verjährung

 

Der Auftragnehmer (nachfolgend AN) erbrachte gegenüber dem Auftraggeber (nachfolgend AG) Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wärmedämmungsverbundsystems (WDVS) im Jahre 1999. Noch im Jahre 1999 wurde das Werk abgenommen, wobei hieraufhin dann der AN Mängel im Bereich des WDVS im Jahre 2002, 2003 und 2004 rügte. Der AN reagierte hierauf gar nicht. Auf Basis der letzten Mängelrüge verweigerte er schlussendlich jegliche Einstandspflichten. Die hieraufhin im Jahre 2005 erhobene Klage unterlag der Abweisung.

 

In seinem Urteil vom 25.09.2007, AZ: 21 U 163/06 wies das OLG Düsseldorf die Klage aufgrund des Eintritts der Verjährung ab.

 

Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB wäre insoweit nicht erfolgt. Zwar sei der Begriff der Verhandlung nach dieser Norm weit auszulegen, wobei aber im Rahmen der weiten Auslegung ein Meinungsaustausch erforderlich sei und der Unternehmer zumindest den Eindruck erwecken müsse, er lasse sich auf Verhandlungen ein. Weder das bloße Schweigen noch das einmalige Antwortschreiben in dem Mängel zurückgewiesen wurden, erwecke hier einen entsprechenden Anschein.

 

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist mit Blick auf Ihre Konsequenz eindeutig und richtig.


Wer als Bauauftragnehmer im Rahmen von Mängelrügen auf diese eingeht, und sei es nur um kein unseriöses Geschäftsgebaren an den Tag zu legen, gerät regelmäßig in die Problemlage, dass Ihm seine Reaktionen als Hemmung i. S. d. § 203 BGB ausgelegt wird. Erst die ausdrückliche Absage eine Gewährleistungsübernahme beendet dann regelmäßig bei kundenfreundlicher Auslegung des Verhaltens des Bauunternehmers die Hemmungswirkung des § 203 BGB.

 

 

Insoweit muss also im Umgang mit der Frage der Verjährung auf Seiten des Unternehmers die Entscheidung getroffen werden, wie er grundsätzlich im Außenverhältnis reagiert. Reagiert er auf entsprechende Mängelanzeigen nicht - mit der Gefahr im Geschäftsleben als unseriös zu wirken - aber mit Blick auf die jeweiligen Verjährungsfristen, oder aber geht er - ggf. auch nur zum Schein - auf die Rügen ein, verbunden mit dem Risiko, dass ihm dies als Hemmungstatbestand nach § 203 BGB später vorgehalten wird.