Keine zeitlich unbeschränkte Sicherungsabrede

 

Ein Generalunternehmer verwendet gegenüber seinen Subunternehmern eine formularmäßigen Bauvertrag, der u.a. folgende Klausel beinhaltet: „Der Sicherungseinbehalt wird erst ausgezahlt, wenn der Auftraggeber des Generalunternehmers für das vom Unternehmer hergestellte Werk die Vergütung an den Generalunternehmer gezahlt hat und seinerseits keinen Sicherungseinbehalt vorgenommen hat“.

 

Das OLG Köln (Urteil vom 05.04.2012, Az. 7 U 195/11) erklärt eine solche Klausel gemäß § 307 BGB für unwirksam, da keine Höchstdauer für den Einbehalt bestimmt ist. Im vorliegenden Fall könnte die Situation eintreten, dass der Sicherungseinbehalt auch dann nicht ausgezahlt wird, nachdem die Gewährleistungsansprüche des Generalunternehmers gegen den Subunternehmer verjährt sind. Gemäß § 305c BGB ist aber die kundenfeindlichste Möglichkeit in der Bewertung heranzuziehen, so dass die Klausel keinen Bestand haben konnte.

 

 

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