Leistungsumfang bei geschuldeter Schlüsselfertigkeit?
Hat sich der Auftragnehmer zur schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes verpflichtet, dann ist in aller Regel nicht nur der Preis, sondern auch der geschuldete Leistungsumfang pauschaliert vereinbart. Das hat das OLG Naumburg (Urteil vom 20.06.2013, Az. 1 U 91/12) entschieden.
Die Parteien streiten sich nach Errichtung eines Kurzentrums zum Festpreis um die Frage, wie
viele Dampfsperren einzubauen waren. Der Auftragnehmer sieht sich nur verpflichtet, eine Dampfsperre einzubauen; und zwar dort, wo sie in der Baubeschreibung ausdrücklich erwähnt ist. Der
Auftraggeber verlangt den Einbau zweier weitere Dampfsperren; und zwar dort, wo sie notwendig sind.
Das OLG gibt dem Auftraggeber Recht und stellt fest, dass bei einem derart vereinbarten
Leistungsinhalt alle Leistungen umfasst sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks nach den Regeln der Technik für zweckentsprechendes und mangelfreies Bauwerk erforderlich sind. Ein dem
entgegen stehendes Leistungsverzeichnis ist zu Gunsten des Auftraggebers unbeachtlich.