Mängelhaftung für Vorunternehmerleistungen

 

Der Eigentümer eines Hauses beauftragte einen Installateur eine Heizungsanlage einzubauen, um diese an ein von einem anderen Unternehmer errichtetes Blockheizkraftwerk anzuschließen. Das Objekt wurde allerdings nicht ausreichend erwärmt, was seine Ursache darin hatte, dass das Kraft- werk wegen des geringen Strombedarfes des Hauses zu wenig Abwärme produzierte. Der Eigentümer des Objektes sah hierin einen Mangel der Heizungsanlage und trat vom Vertrag zurück.

 

Hierauf klagte der Heizungsanlagenbauer auf Restwerklohn und obsiegte zunächst vor dem Landgericht und Oberlandesgericht. Zu seiner Überraschung wurde allerdings das Urteil auf Verurteilung des Eigentümers zur Zahlung durch den BGH am 08.11.2007 (Az: VII ZR 183/05) aufgehoben.

Der BGH begründete die Aufhebung des Urteils wie folgt:

 

Der Errichter der Heizungsanlage hat für Mängel des Vorunternehmers (hier Errichter des Blockheizkraftwerkes) zwar grundsätzlich nichts einzustehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich die Mängel des Blockheizkraftwerkes nicht in einer Weise auf das Werk des Heizungsbauers auswirken könnte, wonach das Werk per se als mangelfrei zu bewerten wäre. Denn bei der Frage der Mangelhaftigkeit sei nicht alleine darauf abzustellen, ob das geschuldete Werk (hier Errichtung der Heizungsanlage) für sich gesehen mangelfrei sei, sondern vielmehr darauf, ob die vereinbarte Beschaffenheit des Werkes im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt worden wäre. Eine solche Vereinbarung zur Beschaffenheit ergäbe sich im Zweifel durch Auslegung des Werkvertrages, wonach der vertraglich geschuldete Erfolg nicht alleine die Erreichung der vereinbarten Leistung- oder Ausführungsart sein könnte, sondern auch danach zu beurteilen sei, welche Funktionen das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen sollte.


Im vorliegenden Fall sollte die Heizungsanlage das Bauwerk erwärmen, was die Heizungsanlage allerdings nicht tat. Ohne Bedeutung sei hiernach auch, dass die mangelhafte Funktion der Anlage ausschließlich darauf zurückzuführen war, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur Verfügung stellte. Denn ein Werk sei auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Besteller selbst zur Verfügung gestellten Leistungen andere Unternehmen, von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängen würde, unzureichend seien.


Die Möglichkeit des Unternehmers in solchen Fällen sei es, durch rechtzeitige Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten die Verantwortlichkeit für die Mängel von Vorgewerken zu entgehen."

 

 

 

Die Entscheidung des BGH's legt klar, dass sich ein Werkunternehmer mit Verweis auf Vorleistungen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, nicht notwendigerweise aus der Haftung ziehen kann. Zwar zeigt auch die Entscheidung des BGH's (in ständiger Rechtsprechung), dass der Werkunternehmer auch in solchen Situationen grundsätzlich nicht für Mängel des Vorgewerkes haftet. Gleichwohl muss der Werkunternehmer, soweit Vorleistungen durch andere Unternehmer erbracht wurden, sich mit diesen Vorgewerken auseinandersetzen und insoweit unter Berücksichtigung seiner Hinweis- und Prüfpflichten Bedenken anmelden, soweit das Vorgewerk untauglich ist.

 

Zum Glück für unseren Heizungsmonteur bleibt diesem noch ein letzter Rettungsanker.

 

Sollten die Vorleistungen des anderen Unternehmens nicht vertragsgemäß gewesen sein (so der BGH), dann wäre der Besteller gleichwohl nicht ohne weiteres zum erklärten Rücktritt berechtigt. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung (Voraussetzung für den späteren Rücktritt) wäre nämlich dann wirkungslos, wenn der Besteller seine Mietwirkungshandlungen nicht nachgekommen wäre, was im konkreten Fall bedeutete, dass der Besteller hier die Möglichkeit eines funktionierenden Anschlusses der Heizungsanlage an ein taugliches Blockheizkraftwerk hätte anbieten müssen.

 

Zur Klärung insbesondere dieser Frage verwies der Bundesgerichtshof die Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.