Mangel trotz vereinbarter Leistung

 

Wenn die beiden Vertragsparteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbaren und diese nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, dann liegt ein Mangel vor. Der Auftragnehmer kann sich dem nicht mit dem Hinweis erwehren, dass er die Arbeiten so ausgeführt hat, wie vom Auftraggeber gewünscht. Dies kann er nur dann, wenn er den Auftraggeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass dies nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht und das mit nachteiligen Wirkungen zu rechnen ist. So hat es der BGH (Urteil vom 07.03.2013, Az. VII ZR 134/12) entschieden.

 

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