Mehrkosten bei behördlichem Baustop
Das OLG Naumburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Ein Auftraggeber beauftragt einen Auftragnehmer mit der Durchführung von Sanierungsarbeiten an einer Hochwasserschutzeinrichtung. Während er Arbeiten ordnet das zuständige OVG einen Baustop an. Dies teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer mit und ordnet an, dem Baustop Folge zu leisten.
Nach dem die Bauarbeiten nach einem gewissen Zeitverzug fortgesetzt werden, verlangt der Auftragnehmer den Ersatz von Stillstandskosten. Der Auftraggeber verweigert dies unter anderem mit der Begründung, dass er zu einer bauzeitändernden Anordnung gar nicht berechtigt gewesen sei. Aus einer unberechtigten Anordnung könne sich kein Mehrvergütungsanspruch ergeben.
Dem schließt sich das OLG Naumburg mit Urteil vom 23.06.2011 (Az. 2 U 113/09) ausdrücklich nicht. Zwar bestehe kein Anspruch aus § 6 Absatz VI VOB/B, da der Auftraggeber den Baustop nicht zu vertreten hatte. Allerdings sieht das OLG in der Übermittlung des behördlichen Baustops und der Aufforderung, diesem Folge zu leisten, eine Anordnung im Sinne des § 2 Absatz V VOB/B. Auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen Anordnung komme es nicht an. Maßgeblich sei nur, dass die Anordnung Anweisungen zur Auftragsausführung enthält und der Auftraggeber zu erkennen gibt, dass er deren Befolgung erwartet. Mithin konnte der Auftragnehmer seine Stillstandskosten geltend machen.