Mindestwerte gemäß DIN 4109 im Schallschutz zu niedrig
Ein Käufer erwarb im Jahre 1996 von einer Bauträgerin eine noch zu errichtende Doppelhaushälfte. In der Baubeschreibung wurde zu den Bauausführungen Nachfolgendes vereinbart:
„Alle Bestimmungen im Hochbau in Bezug auf Wärme, Schall und Brandschutz werden eingehalten. Die in den Verordnungen festgelegten Mindestwerte werden überschritten."
Nach Errichtung des Objektes rügte der Käufer die Nichtein-haltung erhöhter Schallschutzwerte.
Nachdem das OLG Celle eine Beweisaufnahme durchgeführt hatte, deren Ergebnis war, dass die DIN 4109 in ihren Mindestanforderungen eingehalten sei, wies es die auf Gewährleistung gerichtete Klage ab.
Dem gegenüber urteilte der BGH unter dem 14.06.2007 (Az: VII ZR 45/06):
Schalldämmmaße nach der DIN 4109 stellen, wenn sie nicht vereinbart sind, in aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Feststellung des geschuldeten Schallschutzes dar. Maßgeblich seien vielmehr die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellung von der Qualität des Schallschutzes. Insoweit habe in aller Regel der Besteller keine Vorstellungen, die sich in Schalldämmmaßen nach DIN 4109 ausdrückten, sondern vielmehr nur darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen ausgesetzt sein möchte. Regelmäßig ergäbe sich aus der Erklärung der Vertragsparteien und sonstige vertragsbegleitende Umstände, dass die Anforderungen an den Schallschutz deutlich höher seien als die Mindestanforderungen. Denn die Anforderungen der DIN 4109 sollen als Mindestanforderung an den Schallschutz im Hochbau Menschen in Aufenthaltsräumen lediglich vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung schützen. Dem gegenüber erwarte der Erwerber einer Wohnung oder eines Doppelhauses eine Ausführung, die einem üblichen Qualitäts- und Komfortstandart entspricht. Hierfür würde aber nicht die DIN 4109 die Anhaltspunkte liefern, sondern vielmehr das Regelwerk der Schallschutzstufe II (für Haustrennwände ein bewehrtes Schalldämmmaß von 63 dB) und Ziffer III der VDI-Richtlinien 4001 aus dem Jahre 1994 oder zum Beispiel dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 (Haustrennwände Schalldämmmaß von mindestens 67 dB).
Für den Werkunternehmer / Bauträger bedeutet diese Entscheidung zur Vermeidung von Unsicherheiten in der vertraglichen Gestaltung mit den jeweiligen Auftraggebern, dass entweder die DIN 4109 in ihrem Anwendungsbereich und im Bereich auch der Schalldämmwerte ausdrücklich vereinbart wird und ihre Schutzrichtung und Folgen für den Schallschutz ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht werden sollte, um im Nachgang hierzu nicht unliebsame Überraschungen zur Frage des Schallschutzes zu erleben.
Sollen höhere Anforderungen an den Schallschutz gestellt werden, so sollten auch diese ausdrücklich unter Bezugnahme des einschlägigen Regelwerks im Vertrag definiert werden, was sich dann sicherlich auch auf die Kalkulation des Bauvorhabens niederschlagen wird.