Nachbesserung ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht

 

Ein Auftraggeber (nachfolgend AG) beauftragte die Auftragnehmerin (nachfolgend AN) im Jahre 1996 zur Fassadenrenovierung. Die Abnahme erfolgte unter dem 21.09.1996. Im Jahre 1999 rügte der AG Mängel am Werk, wobei die AN die Mangellage nicht anerkannte. Sie führten gleichwohl unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgten, Nachbesserungsarbeiten durch.

 

Unter Berücksichtigung der ursprünglichen Abnahme im Jahre 1996 lief die anfängliche Gewährleistung im Jahre 2001 aus. Im Jahre 2002 rügte der Auftraggeber neuerliche Mängel und berief sich darauf, dass die seinerzeitigen Fassadenarbeiten im Jahr 1999 die Gewährleistung gehemmt/unterbrochen hätten.

 

Das OLG Nürnberg verneinte diese Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 27.08.2007, AZ: 2 U 885/07.


So der AN Arbeiten, die der AG als Gewährleistungsansprüche deklarierte, ausdrücklich ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht erbringen würde, so versperre dies den Weg, die tatsächliche Ausführung der Arbeiten als Anerkenntnis zu werten. Auch verstößt es nicht gegen Treu und Glauben, die Leistungen des AN nicht als Anerkenntnis anzusehen, da der AN zwar nachbesserte, aber ausdrücklich gegenüber dem AG auf die mangelnde Rechtspflicht hinwies.

 

 

Das die Leistungen eines AN zur Nachbesserung im Zusammenhang mit den Erklärungen stehen, dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu tun, ist sehr oft in der Praxis zu erkennen. Grund derartiger Handlungen sind regelmäßig die Erwägungen, einen im Zweifel kostenträchtigen Bauprozeß zu vermeiden, gleichwohl aber kein bindendes Eingeständnis für Mangellagen abgeben zu müssen.

 

Rechtlich gesehen bedeutet die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, dass der AN grundsätzlich unter der Bedingung leistet, dass weiterhin der AG den Gewährleistungsanspruch gegen den AN zu beweisen hat. In diesem Falle stellt die Nachbesserungsleistung folglich keine Erfüllungshandlungen und kein Anerkenntnis dar. Dem AG ist in einer solchen Situation also geraten, gleichwohl den Klageweg zu beschreiten - in diesem Fall die Feststellungsklage - um die Hemmung der Verjährung zu erreichen.