Rücktritt vom Vertrag beim Kauf einer Eigentumswohnung

 

Der BGH hatte am 12.03.2010 (Az. V ZR 147/09) folgenden Fall zu entscheiden:

 

An einem Gebäude einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es zu einem Feuchtigkeitsschaden. Die Gemeinschaft beschließt, den Schaden auf Kosten aller Eigentümer beseitigen zu lassen. Nach diesem Beschluss verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, weist den Käufer aber nicht auf den Mangel und die damit verbundene Kostentragungslast hin.

 

In einem solchen Fall hätte der Käufer vom Vertrag sofort wegen arglistiger Täuschung zurücktreten können. Insbesondere hätte er nicht zuvor eine Nacherfüllung verlangen müssen, da die arglistige Täuschung des Verkäufers grundsätzlich geeignet ist, das Vertrauen des Käufers in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung zu erschüttern.

 

Im hiesigen Fall hat allerdings der Käufer dem Verkäufer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung gesetzt. Der Verkäufer hat ihn daraufhin von allen finanziellen Ansprüchen freigestellt. In diesem Fall der Nachbesserung durch den Verkäufer kann der Käufer nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Durch die Nachfristsetzung gibt er zu erkennen, dass sein Vertrauen in die ordnungsgemäße Nacherfüllung trotz der arglistigen Täuschung des Verkäufers weiterhin besteht.

 

 

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